Wenn Sie im Sinne des Gesetzes als Ratsuchender „bedürftig“ sind, können Sie durch einen Beratungshilfeschein eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, ohne die Kosten dieser Beratung zahlen zu müssen.

Die Beratung wird dann direkt mit der Landeskasse abgerechnet und Ihnen wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 € als Maximalbetrag in Rechnung gestellt. Der Anwalt kann aber auch auf die Selbstbeteiligung verzichten.

 

Für die Frage der Bedürftigkeit kommt es grundsätzlich auf die gleichen Dinge an, die bereits unter dem Punkt „Prozesskostenhilfe“ genannt wurden.

Sie müssen als Ratsuchender in einer wirtschaftlichen Situation sein, die es Ihnen unmöglich macht, einen Rechtsanwalt für eine Beratung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. In einem solchen Fall hilft der Staat.

 

Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei einem nahe gelegenen Amtsgericht, dort können Sie sich nach dem zuständigen Rechtspfleger für Beratungshilfe erkundigen. Um die Bedürftigkeit nachzuweisen, müssen Sie geeignete Belege mitbringen (Gehaltsabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid, Sozialhilfebescheid) und dem Rechtspfleger schildern, weswegen Sie die Einholung juristischen Rats benötigen. Günstig wäre es ebenfalls, wenn Sie irgendwelche Belege hätten, die das Anliegen erklären (Rechnungen, Mahnungen etc.).

 

Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt Ihnen der Rechtspfleger einen Berechtigungsschein zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes (Beratungshilfeschein). Damit können Sie nun einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen und sich beraten lassen.

Der Anwalt rechnet diese Beratung dann direkt mit der zuständigen Landeskasse ab und berechnet Ihnen maximal 15,00 €, wobei er diesen Eigenanteil nicht erheben muss, sondern Ihnen diesen auch erlassen kann.

 

Für Einzelheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.